In der Theorie klingt es erstmal recht einfach. Ich entscheide, was für einen Zaun ich mir anschaffen möchte und wie er konfiguriert werden soll. Doch in der Praxis sieht es etwas anders aus. Ein Zaun als Sichtschutz oder auch einfach nur als Abgrenzung des Grundstückes unterliegt behördlichen Regulierungen. Jedes einzelne Bundesland legt für sich fest, welche Bestimmungen im Zusammenhang der Grundstückgrenze gelten soll. Aber auch von Kommune zu Kommune können verschiedene Grenzen der Zaunhöhe festgelegt werden. Doch wie hoch darf jetzt mein Gartenzaun sein?
Zaunhöhe – Nachbar- und Bauordnungsrecht
Für die Errichtung eines Gartenzaunes zwischen Privatgrundstücken oder zwischen einem Grundstück und einem öffentlichen Platz ist zuerst der detaillierte Grenzverlauf zu klären. Die hierfür zu beachtenden Regelungen zur Grenzbebauung finden sich im örtlichen Nachbar- oder Bauordnungsrecht wieder. Beim Nachbarrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet des Sachenrechts, welches die Rechtsbeziehung zwischen Nachbarn oder aber auch gegenüber Dritte regelt. Die Absicht dahinter ist die Gleichberechtigung in der Nachbarschaftsbeziehung für ein friedliches Miteinander.
Anders dagegen verhält es sich mit dem Bauordnungsrecht. Ziel dieser Ordnung ist es Gefahren abzuwehren, die bei der Errichtung, dem Bestand oder bei der Nutzung von Bauwerken ausgehen können. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Bauordnung der Gemeinde vor dem Nachbarrecht steht. Sagt beispielsweise das Nachbarrecht aus, dass der Sichtschutzzaun auf 160 cm Höhe zu begrenzen ist, die Bauordnung jedoch, dass lediglich eine Zaunhöhe von 140 cm zulässig ist, ist die Bauordnung höhergestellt. Der Gartenzaun darf dann die Höhe von 140 cm nicht überschritten werden!
Zur Orientierung – Diese Faustregeln gibt es
Bevor die eigene Zaunanlage aufgestellt wird, ist ein Blick in die örtlichen Bebauungspläne unbedingt empfehlenswert, um zusätzliche Baukosten im Nachhinein zu vermeiden. Allerdings ist es möglich sich an folgenden Faustregeln grob zu orientieren.
- Symbolische Grenzen à 40 bis 90 cm
- Sichtschutzzäune à 170 bis 190 cm
Ist es in der Bauordnung der Gemeinde nicht anders angegeben, beträgt der Abstand des Zaunes zum Grundstück des Nachbarn mindestens 50 cm. Auf der Suche nach den passenden Angaben für den eigenen Zaun in diesen Ordnungen ist es wichtig den Begriff „Einfriedung“ zu kennen. Dieser bezeichnet eine Anlage auf oder an der Grundstücksgrenze zur Umschließung, aber auch zur Abschirmung des eigenen Grundstückes. Bei Gartenzäunen und Mauern wird in dem Zusammenhang auch von „toten Einfriedungen“ gesprochen. Anders dagegen handelt es sich bei Hecken um „lebende Einfriedungen“. Je nach Bundesland können Einfriedungen bis zu einer Höhe von 180 cm genehmigungsfrei sein. Bedeutet, das Bauamt muss nicht benachrichtigt werden.
Exkurs: Faustregeln für Pflanzen als Grenzschutz
Neben Zaunanlagen sind Hecken, also eine lebendige Einfriedung, die beliebteste Wahl zur Begrenzung des eigenen Grundstückes. Selbstverständlich unterliegen auch diese den Verordnungen. Die folgenden Faustregeln können einen ersten Anhaltspunkt bilden, ersetzen aber nicht den Blick in die kommunalen Bauordnungen und in das Nachbarrecht.
- Pflanzen bis 100 cm bedürfen eines Abstandes von 25 cm
- Pflanzen ab 100 und bis 150 cm müssen ein Abstand von 50 cm einhalten
- Pflanzen ab 150 cm müssen 75 cm vom Grundstück des Nachbarn entfernt sein
- Pflanzen bis 300 cm müssen vom Nachbargrundstück 100 cm entfernt sein
- Pflanzen bis 500 cm mit einem Abstand von 125 cm
- Pflanzen bis 15000 cm einen Abstand von 300 cm
- Pflanzen ab 15000 cm einen Abstand von 600 cm